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Anmeldung

ausbildungsvertrag2
Schulgeldtabelle 2025/26

Unterrichtsbestimmungen         

1. Anmeldung, Aufnahme und Austritt

  • Die Anmeldung eines Schülers erfolgt durch die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Formblatts.
  • Die Anmeldung versteht sich als Vormerkung. Es wird dadurch kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft und auf eine bestimmte Unterrichtseinheit. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Leiter der Musikschule nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden freien Plätze.
  • Mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags durch den Musikschulleiter ist der Schüler in die Musikschule aufgenommen. Damit treten die Unterrichtsbestimmungen in Kraft, die Musikschule übernimmt die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Musikunterrichts.
  • Ein Austritt aus der Musikschule ist schriftlich bis 31. Mai ohne Angabe von Gründen möglich und tritt mit Ende des jeweiligen Schuljahres in Kraft.
  • Der Austritt während des Schuljahres ist grundsätzlich nicht möglich.

2. Unterricht

  • Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich gewissenhaft nach den Übungsanweisungen des Lehrers vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch sowie für die entsprechende Vorbereitung auf den Unterricht.
  • Die vom Lehrer vorgeschriebenen Unterrichtsmittel sind zum Unterricht mitzubringen.
  • Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke. Zum Schulschluss werden Schulnachrichten ausgestellt.
  • Der Schüler erhält wöchentlich eine Lektion in der vereinbarten Länge zu 30, 40 oder 50 Minuten. Die Musikschule verpflichtet sich, mindestens 33 Lektionen pro Schuljahr zu halten. Kann dies aus schwerwiegenden Gründen nicht eingehalten werden, ist eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung vorgesehen.
  • Alle Ergänzungs- und Ensemblefächer sind für Musikschüler kostenlos.
  • Der Schüler oder dessen Erziehungsberechtigter ist verpflichtet, den Lehrer oder den Schulleiter von einem voraussehbaren Versäumnis von Unterrichtseinheiten in Kenntnis zu setzen.
  • Bei Verhinderung des Lehrers können die Unterrichtseinheiten an einem anderen Tag eingeholt werden.
  • Vom Schüler versäumte Unterrichtszeiten werden nicht nachgeholt. 
  • Die Dauer des Schuljahres sowie die schulfreien Tage decken sich mit der Ferienordnung für Pflichtschulen. Schulautonome Tage kommen an der Musikschule nicht zur Anwendung
  • Den Unterricht betreffende Ansuchen und Beschwerden sind an die Schulleitung zu richten.
  • Der Schüler hat grundsätzlich an Veranstaltungen der Musikschule teilzunehmen.

3. Schulgeld, Wartungsbeitrag und Versicherungsgebühren

  • Für den Musikschulunterricht ist der in der Schulgeldtabelle vorgesehene Tarif zu entrichten. Dieser Tarif versteht sich als Jahresbeitrag, und wird in 10 Teilbeträgen einmal pro Monat eingehoben. Das Schuldgeld ist durch einen Abbuchungsauftrag zu entrichten.
  • Der Wartungsbeitrag für Leihinstrumente wird einmal pro Semester eingehoben und ist durch einen Abbuchungsauftrag zu entrichten.
  • Die Versicherung wird vom Förderverein der Musikschule ein Mal pro Jahr eingehoben.
  • Das Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung. 
  • Die Tarife werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.

4. Lehrplan

  • Der Lehrplan der Musikschule sieht fünf aufbauende Ausbildungsabschnitte vor. Diese lauten: Elementarstufe, Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe, Ausbildungsstufe. 
  • Das Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe ist ab der Unterstufe an Übertrittsprüfungen gebunden. 
  • Für die Musikschule Hollabrunn gilt die Prüfungsordnung für NÖ Musikschulen.